Allgemeine Benutzungsordnung
Die Wertstoffsammelstellen im Landkreis Augsburg können von allen Landkreisbürgern genutzt werden - unabhängig von deren Wohnort im Landkreis. Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, im Interesse eines reibungslos funktionierenden Betriebs, die nachfolgenden Benutzungsregeln verbindlich zu beachten.
1. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände ist nur zum Zweck der Wertstoffanlieferung gestattet. Eltern haften für ihre Kinder.
2. Aus Platzgründen können grundsätzlich nur haushaltsübliche Mengen abgegeben werden. Nach vorheriger Absprache können im Einzelfall auch größere Mengen angeliefert werden. Das Betriebsgelände ist nach Beendigung der Anlieferung unverzüglich zu verlassen.
3. Auf dem Betriebsgelände ist Betteln und Hausieren streng verboten.
4. Die Entnahme von Wertstoffen aus den Containern ist untersagt.
5. Unbefugten Dritten ist es verboten, von den Anlieferern Wertstoffe entgegen zu nehmen.
6. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
7. Personen, die diese Hinweise nicht beachten, können vom Aufsichtspersonal vom Betriebsgelände gewiesen werden (Platzverweis).
8. Verstöße gegen die Benutzungsordnung werden konsequent geahndet. Ein Abstellen von Wertstoffen und Abfällen vor der Wertstoffsammelstelle ist ebenfalls verboten. Diese „wilden Müllablagerungen“ werden als Ordnungswidrigkeit konsequent verfolgt und geahndet.
Oft trifft der Hinweis, dass aus den Containern nichts entnommen werden darf (Punkt 4.) auf Unverständnis. Das Durchsuchen der Behälter sowie das Aussortieren und Entnehmen von Gegenständen ist aus folgenden Gründen verboten:
• Mit der Übergabe der Wertstoffe auf der Wertstoffsammelstelle gehen diese in das Eigentum des Abfallwirtschaftsbetriebs bzw. der Industrie (bei Elektrogeräten und Batterien) über. Eine unbefugte Entnahme stellt demnach Diebstahl dar.
• Es besteht erhöhte Unfallgefahr, wenn sich Personen zur Entnahme in die Wertstoffcontainer begeben.
• Der Betrieb der Wertstoffsammelstellen wird empfindlich gestört, wenn sich Anlieferer oder Dritte als Suchende betätigen.
Die unbefugte Entnahme von Wertstoffen wird regelmäßig geahndet. In besonders begründeten Einzelfällen kann jedoch die Entnahme genehmigt werden – allerdings nicht vom Betreuer vor Ort, sondern auf schriftliche Anfrage beim Abfallwirtschaftsbetrieb.
Für die Wiederverwendung gut erhaltener Gegenstände gibt es die vom Abfallwirtschaftsbetrieb unterstützten Gebrauchtmöbelbörsen in Schwabmünchen, Konradshofen und Steinekirch. Über diese Einrichtungen können Möbel, Hausrat und sonstiges Brauchbares erstanden werden.
1. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände ist nur zum Zweck der Wertstoffanlieferung gestattet. Eltern haften für ihre Kinder.
2. Aus Platzgründen können grundsätzlich nur haushaltsübliche Mengen abgegeben werden. Nach vorheriger Absprache können im Einzelfall auch größere Mengen angeliefert werden. Das Betriebsgelände ist nach Beendigung der Anlieferung unverzüglich zu verlassen.
3. Auf dem Betriebsgelände ist Betteln und Hausieren streng verboten.
4. Die Entnahme von Wertstoffen aus den Containern ist untersagt.
5. Unbefugten Dritten ist es verboten, von den Anlieferern Wertstoffe entgegen zu nehmen.
6. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
7. Personen, die diese Hinweise nicht beachten, können vom Aufsichtspersonal vom Betriebsgelände gewiesen werden (Platzverweis).
8. Verstöße gegen die Benutzungsordnung werden konsequent geahndet. Ein Abstellen von Wertstoffen und Abfällen vor der Wertstoffsammelstelle ist ebenfalls verboten. Diese „wilden Müllablagerungen“ werden als Ordnungswidrigkeit konsequent verfolgt und geahndet.
Oft trifft der Hinweis, dass aus den Containern nichts entnommen werden darf (Punkt 4.) auf Unverständnis. Das Durchsuchen der Behälter sowie das Aussortieren und Entnehmen von Gegenständen ist aus folgenden Gründen verboten:
• Mit der Übergabe der Wertstoffe auf der Wertstoffsammelstelle gehen diese in das Eigentum des Abfallwirtschaftsbetriebs bzw. der Industrie (bei Elektrogeräten und Batterien) über. Eine unbefugte Entnahme stellt demnach Diebstahl dar.
• Es besteht erhöhte Unfallgefahr, wenn sich Personen zur Entnahme in die Wertstoffcontainer begeben.
• Der Betrieb der Wertstoffsammelstellen wird empfindlich gestört, wenn sich Anlieferer oder Dritte als Suchende betätigen.
Die unbefugte Entnahme von Wertstoffen wird regelmäßig geahndet. In besonders begründeten Einzelfällen kann jedoch die Entnahme genehmigt werden – allerdings nicht vom Betreuer vor Ort, sondern auf schriftliche Anfrage beim Abfallwirtschaftsbetrieb.
Für die Wiederverwendung gut erhaltener Gegenstände gibt es die vom Abfallwirtschaftsbetrieb unterstützten Gebrauchtmöbelbörsen in Schwabmünchen, Konradshofen und Steinekirch. Über diese Einrichtungen können Möbel, Hausrat und sonstiges Brauchbares erstanden werden.